Berufung auf Leistungsunfähigkeit eingeschränkt




Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kann sich ein Unterhaltsverpflichteter dann nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er aus einer vormals gesicherten abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, ohne zuvor gewährleistet zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die minderjährigen Kinder und die Ehefrau auch weiterhin zahlen zu können.

Dies gelte nach Auffassung des 4. Senates zumindest in den Fällen, in denen dem Unterhaltsschuldner für den Schritt in die Selbständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel, noch Kredite, noch eigene Rücklagen zur Verfügung stünden, die ihm in der Anlaufphase - also bis zum Eintritt der erwarteten Gewinne - eine Weiterzahlung des Unterhalts ermöglichten.

Unangenehme Folge: Der Unterhaltsverpflichtete ist in dieser Situation trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin entsprechend der Berechnung nach seinem letzten Bruttoeinkommen zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
(OLG Köln, Az: 4 UF 172/05)


RAin Marion Mayer


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