Absehen vom Fahrverbot eingeschränkt



Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm bedarf die Annahme gegebenenfalls dennoch vorliegenden fahrlässigen Handelns bei einer relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % der Feststellung besonderer Umstände.

Im konkreten Fall wurde die absolute Geschwindigkeit innerorts in einer Tempo-30-Zone um 35 km/h überschritten. Der Senat legt ohne die Feststellung besonderer Umstände ein vorsätzliches Verhalten zugrunde, mit der Folge, dass ein Absehen vom Fahrverbot in der Regel ausscheidet.
(OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2006, Az: 2 Ss OWi 401/06)



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