Arbeitgeberpflichten nach AGG
Leitfaden - was Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beachten müssen
Zahlreiche Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichten Arbeitgeber, ihre Beschäftigten vor diskriminierenden Benachteiligungen zu schützen. Verstöße gegen diese Pflichten können Unterlassungsansprüche oder gar empfindliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Unser Leitfaden gibt einen raschen Überblick, worauf Arbeitgeber zur Vermeidung von hohen Regressforderungen diskriminierter Arbeitnehmer achten müssen:
§ 7 AGG |
Allgemeines Diskriminierungsverbot |
Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht wegen der in § 1 AGG geschützten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Identität) benachteiligen. Diese Verpflichtung trifft auch jeden Vorgesetzten und bezieht sich sachlich auf nahezu alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses. |
§ 11 AGG |
Verbot der diskriminierenden Stellenausschreibung |
Arbeitgeber sind verpflichtet, offene Stellen diskriminierungsfrei auszuschreiben. Wie das geht und welche Risiken bei Verstößen drohen, lesen Sie hier ... |
§ 12 Abs. 1 AGG |
Vorbeugende Schutzpflichten |
Auch ohne konkreten Anlass sind Arbeitgeber verpflichtet, vorbeugend geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. |
§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AGG |
Schulung der Beschäftigten |
Arbeitgeber erfüllen ihre vorbeugenden Schutzpflichten, wenn sie ihre Beschäftigten "in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung" schulen. Schulungsmaßnahmen können in Präsenzveranstaltungen oder durch spezielle E-Learning-Programme erfolgen. |
§ 12 Abs. 3 AGG |
Hinweispflichten
- bei Verstößen von eigenen Beschäftigten:
- bei Verstößen von Dritten (z.B. Kunden)
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Wenn eigene Beschäftigte gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einzuschreiten und die "im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen" zu ergreifen. Hier kommen alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Betracht, von der Ermahnung über die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung bis hin zur Kündigung.
Verstoßen Dritte gegenüber oder zu Lasten Ihrer Beschäftigten gegen das Diskriminierungsverbot, sind Sie ebenfalls verpflichtet, zum Schutz Ihrer Beschäftigten "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen".
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§ 12 Abs. 5 AGG |
Bekanntmachungspflichten (Aushang) |
Arbeitgeber müssen des Gesetzestext des gesamten AGG und von § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Betrieb oder der Dienststelle durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der bei ihnen üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Intranet oder schwarzes Brett) bekannt machen. |
§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG |
Benennung einer AGG-Beschwerdestelle und Information der Beschäftigten |
Arbeitgeber müssen die für die Behandlung von Beschwerden der Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle zuständige Beschwerdestelle benennen und ihren Beschäftigten mitteilen. |
§ 13 Abs. 1 Satz 2 AGG |
Pflicht zur Prüfung und Bescheidung |
Arbeitgeber müssen etwaige Beschwerden ihrer Beschäftigten, die sich wegen einem der 8 Benachteiligungsgründe diskriminiert fühlen, prüfen und dem Beschwerdeführer im Anschluss jeweils das Ergebnis der Prüfung mitteilen. |
§ 16 AGG |
Maßregelungsverbot |
Wenn Beschäftigte sich auf aus dem AGG ergebende Rechte berufen oder sich weigern, eine gegen das AGG verstoßende Anweisung auszuführen, darf keine Maßregelung erfolgen. Den gleichen Schutz genießen Personen, welche die Beschäftigten bei der Inanspruchnahme der Rechte unterstützen oder als Zeugen fungieren. |
§ 17 Abs. 1 AGG |
Verwirklichung der allgemeinen Gleichbehandlung |
Arbeitgeber sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der allgemeinen Gleichbehandlung mitzuwirken. |
RA Michael Mayer
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 23.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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