Aufsichtsratmitglied darf AG nicht entgeltlich beraten

zum BGH Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05



Erneut hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Mitglied des Aufsichtsrates für die Aktiengesellschaft nicht entgeltlich als Rechtsanwalt, Steuerberater oder in einem sonstigen Beratungsverhältnis tätig sein darf.

Bereits bezahlte Tätigkeitsvergütungen sind von dem extern beratenden Aufsichtsratmitglied nach § 114 Abs. 2 AktG an die AG zurückzuerstatten, soweit der externe Beratungsvertrag nicht gegenüber dem gesamten Aufsichtsrat offengelegt und dessen Zustimmung eingeholt wurde.

Im konkreten Fall bestand der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern. Die Zustimmung konnte nicht eingeholt werden, weil an ihr mindestens 3 Mitglieder mitwirken müssen und das beratende Aufsichtsratmitglied wegen persönlicher Betroffenheit nicht abstimmen durfte.

Nach Auffassung des BGH gelten diese Grundsätze auch, wenn der externe Beratungsvertrag mit einer Gesellschaft geschlossen wurde, an der das Aufsichtsratmitglied beteiligt ist, unabhängig davon, ob das Mitglied selbst als Berater tätig ist.






Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


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