Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer verfassungswidrig

zum Beschluss des BVerfG vom 31.01.2007 - 1 BvL 10/02



Lang erwartet, nun ist sie da! Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die derzeit erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer gegen das Grundgesetz. Der 1. Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Papier hat sie als gegen Art. 3 GG verstoßend für gleichheitswidrig erklärt und den Gesetzgeber angewiesen, bis zum 31.12.2008 verfassungskonforme Änderungen vorzunehmen. Bis dahin bleibt die derzeitige Praxis der Erbschaftssteuererhebung jedoch weiterhin gültig.

Die gegen das GG verstoßende Gleichheitswidrigkeit sieht das Bundesverfassungsgericht darin, dass keine einheitliche Erbschaftssteuer auf Erwerbsgegenstände erhoben wird, deren Wert unterschiedlich ermittelt werde. Nach derzeitiger Übung werden Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliche Vermögen teilweise um bis zu 50 % niedriger bewertet als sonstiges Vermögen. Wer Wertpapiere, Kontoguthaben oder Bargeld erbt, ist folglich ungleich benachteiligt.

Bei der Novellierung eines neuen verfassungskonformen Erbschaftssteuerrechts hat das BVerfG dem Gesetzgeber dennoch freigestellt, Erben oder Beschenkte unter dem Aspekt der individuellen Bereicherung differenziert zu behandeln. Voraussetzung ist aber, dass alle Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Wertes der Erbschaft oder Schenkung nach gleichen Kriterien bewertet werden. Da dies bislang nicht der Fall ist, sei die bisherige Handhabung nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Es bleibt aufmerksam abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Vorgaben umsetzen wird. Es ist davon auszugehen, dass Immobilien- und Betriebsvermögen zukünftig höher besteuert werden. Nachdem die alte Regelung der Besteuerung bis zur Novellierung weiterhin Gültigkeit besitzt, kann es im Einzelfall von Vorteil sein, die verbleibende Zeit bis zur Neuregelung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge zu nutzen.


RAin Marion Mayer




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