Keine Zahlungspflicht bei Nutzung dubioser Internetangebote

AG München entschärft Internet-Vertragsfallen unseriöser Anbieter


Mit zunehmender Verbreitung des Internets steigt auch das Angebot unseriöser Dienstanbieter. Den Besuchern werden lockartig und in geschickter Aufmachung - häufig mit Gewinnspiel- und Gutscheinversprechen - Tests zur Beurteilung diverser Lebenssachverhalte angeboten, beispielsweise zur Lebenserwartung, Partner- und/oder Berufswahl, die spätestens nach Eingabe der abgefragten Daten in der Formularmaske eine Kostenpflicht um ca. EUR 60,00 auslösen sollen. Gemein ist diesen dubiosen Angeboten, dass die Kostenpflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt oder nicht eindeutig auf der Website hervorgehoben werden, mit der Folge, dass den Besuchern dieser Umstand zunächst verborgen bleibt. Wer im Anschluss die per E-mail versandten Rechnungen nicht bezahlt, wird massiv mit Mahnungen und rechtlich nicht haltbaren Vollstreckungsandrohungen oder der Androhung von Strafanzeigen via Mail überhäuft. Ziel hierbei ist es, den Besucher einzuschüchtern und dennoch zu einer Zahlung zu veranlassen.

Das Amtsgericht München hat dieser Praxis mit Urteil vom 16. Januar 2007 einen Riegel vorgeschoben. Versteckt sich danach bei der Nutzung eines Internetangebots eine Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, kann die entsprechende Klausel so ungewöhnlich und daher überraschend sein, dass sie unwirksam ist. In der Regel gilt dies dann, wenn der User nach dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der betreffenden Internetseite nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung zu rechnen braucht. Wird dem Besucher beim Aufruf des Internetangebots zunächst bewusst vorenthalten, dass die Leistung eine Kostenpflicht auslöst, kann sich der Verwender nicht darauf zurückziehen, dass durch Bestätigen des AGB-Buttons die Zahlungsverpflichtung anerkannt wurde. Denn der User muss nicht damit rechnen, dass sich gerade hier die Erläuterung einer Zahlungspflicht versteckt. Eine solche Preisangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt sich nach Maßgabe von § 305 c Abs. 1 BGB als überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB´s geregelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertrag überhaupt als entgeltlicher Vertrag dargestellt wird. Hieran ändert auch der Hinweis auf ein kommerzielles Angebot auf der Website nichts. Denn damit könnten im Rahmen des Internetgeschäfts auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren  (AG München, Urteil vom 16.01.2007 - 161 C 23695/06).

Mit dieser rechtskräftigen Entscheidungen wurden die Verbraucherrechte vor unseriösen Internetanbietern gestärkt.


RAin Marion Mayer




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