zum Urteil des BGH vom 19.07.2007 - I ZR 191/04




Der 1. Zivilsenat des BGH hat erneut den Verbraucherschutz gestärkt. Mit seinem Urteil vom 19.07.2007 wurde höchstrichterlich bestätigt, dass auch private Handy-Nutzer gegenüber Telefongesellschaften einen Auskunftsanspruch über Namens- und Adressdaten desjenigen Anschlussinhabers haben, von dem aus unverlangte Werbe-Kurznachrichten via SMS versandt worden sind.

Im konkreten Fall hat der betroffene Kläger auf seinem Mobiltelefon unverlangte Werbe-SMS erhalten, ohne den Absender ermitteln zu können. Aus der Absender-Rufnummer ergab sich lediglich, dass diese aus dem Pool sog. Rufnummerblöcke von T-Mobile Deutschland stammte. T-Mobile vertrat den Standpunkt, gegenüber Verbrauchern nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, den tatsächlichen Nutzer des aus dem Rufnummerblock angemieteten Anschlusses namentlich zu benennen. Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe nach Auffassung von T-Mobile nur gegenüber Verbraucherverbänden.

Der BGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Nach § 13 a des Unterlassungsklagengesetzes hat auch der individuelle Adressat unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft, soweit dieser nach § 13 a Satz 2 UKlaG nicht bereits zuvor von einem Verbraucherverband geltend gemacht worden ist. Denn der individuelle Verbraucher wäre ansonsten schutzlos gestellt und hätte keine Möglichkeit zivilrechtlich gegen unverlangte Werbe-SMS vorzugehen.



Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


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