Aktuelle Gesetzgebung - der neue § 24c StVG: sein Inhalt und die Rechtsfolgen bei Verstößen



Am 01. August 2007 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist der neue § 24c in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingefügt worden.

Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c StvG den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.

Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird.

Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG.

Folgende Rechtsfolgen ergeben sich bei Zuwiderhandlung gegen das absolute Alkoholverbot in § 24c StVG:

  • Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von € 125,00 verhängt.
  • Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen (soweit nicht die allgemeinen Regeln bei Alkoholverstößen im Straßenverkehr tangiert sind).
  • Der Verstoß wird mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
  • Für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (durch eine MPU) sind Verstöße gegen § 24c Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen.
  • Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit sind als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen daher zu einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG. Dabei handelt es sich um die besonderen Aufbauseminare für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben.




Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


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