Bürgschaft
Mit der
Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge einseitig gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), für die Erfüllung dessen Verbindlichkeit einzustehen. Für den Gläubiger (i.d.R. Banken) ist die
Bürgschaft ein Sicherungsinstrument in Gestalt einer personellen Sicherheit. Leistet der Hauptschuldner nicht, kann der Gläubiger aus der
Bürgschaft den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne diesem gegenüber in sonstiger Weise verpflichtet zu sein.
Soweit die
Bürgschaft der Höhe nach nicht beschränkt ist (Höchstbetragsbürgschaft), ist für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet und ist in den §§ 767, 768 BGB geregelt.
Der Gläubiger muss zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorgehen und gegen diesen vollstrecken, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Fehlt es an dieser Vorraussetzung, kann der Bürge die Einrede der Vorausklage erheben. Hat sich der Bürge jedoch selbstschuldnerisch verbürgt, kann er sich auf diese Einrede nicht berufen.
Muss der Bürge an den Gläubiger leisten, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über, einschließlich akzessorischer Sicherungsrechte.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |

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