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invitatio ad offerendum


Der lateinische Rechtsbegriff invitatio ad offerendum bezeichnet im deutschen Zivilrecht die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Umgangssprachlich wird hierunter eine Anpreisung verstanden.

Die invitatio ad offerendum unterscheidet sich von einem normalen Kaufvertrag dadurch, dass der Verkäufer initiativ gerade kein Angebot abgibt sondern den potentiellen Käufer seinerseits zur Abgabe eines Angebotes einlädt.

Klassisches Beispiel sind die Schaufensterauslagen in Einzelhandelsgeschäften. Der Ladeninhaber will sich gerade nicht dazu verpflichten, für die Preise oder das Vorhandensein der Ware einzustehen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Veräußerung des Ausstellungsstücks.

Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes kann aber ein vorvertragliches Schuldverhältniss begründen und eine Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo entstehen lassen.





Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Vertragsrecht und/oder allgemeinen Zivilrecht.


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telefonisch unter:   +49 (0) 7221 / 5151-0
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Titel: invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum
Begriff(e): invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum
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Übersichtsseite: invitatio ad offerendum




Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 | Seite drucken: invitatio ad offerendum | Seite einem Freund senden: invitatio ad offerendum


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