Impressum | Sitemap | Login |
DeutschEnglishFrenchRussian
HOMEAKTUELLESDOWNLOADNEWSLETTERKONTAKT

Suche:

Rechtsgebiete
Sonstige Leistungen
Online-Dienste
Kostenrechner (RVG)
Prozessfinanzierung
Prozesskostenhilfe
Rechtschutzversicherung
Korrespondenzgemeinschaft


zur Online-Schadensregulierung

diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System


Sie befinden sich hier : Kosten & Gebühren » Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

wie Sie auf Staatskosten prozessieren



Sie müssen nicht unbedingt "arm wie eine Kirchenmaus" sein, um staatliche Leistungen für Ihr gutes Recht in Anspruch nehmen zu können. Auch bei kleineren und mittleren Einkommen greift Ihnen der Staat bei den Kosten der Rechtsverfolgung unterstützend unter die Arme, wenn Sie nach Abzug Ihrer anrechnungsfähigen Fixkosten als bedürftig gelten. Außergerichtlich geschieht dies über Beratungshilfe, für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe. Wie und unter welchen Voraussetzungen diese Möglichkeiten bestehen, lesen Sie hier:


A:  Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Sie wird gewährt für die nicht von vornherein aussichtlose Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. durch anwaltliche Beratung und/oder Vertretung mit dem Gegner.

In Straf- oder Bussgeldsachen wird Beratungshilfe jedoch nur für die Beratung, nicht aber für eine anwaltliche Vertretung bewilligt.

Beratungshilfe erhält derjenige, der nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Fixkosten und Freibeträgen über ein einzusetzendes Monatseinkommen von nicht mehr als € 15,00 verfügt. Die oder der Berechtigte ist bei Bewilligung von Beratungshilfe für die Inanspruchnahme anwaltschaftlicher Dienstleistung mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von € 10,00 von der Gebührenzahlungspflicht befreit.

Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellenden. Dort wird ein sog. Beratungsschein ausgestellt, mit dem sich der Berechtigte im Anschluss an jeden Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden kann.

Das Antragsformular Beratungshilfe mit Ausfüllhinweisen für zu Hause finden Sie in unserem Downloadcenter.


B.  Prozesskostenhilfe

Als Prozesskostenhilfe (PkH)wird die staatliche Unterstützung bezeichnet, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren auf Antragstellung erhalten können. PkH wird generell in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach summarischer Vorprüfung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die antragstellende Partei als bedürftig gilt.

Für die Bedürftigkeitsprüfung gibt es ein typisch deutsches umfangreiches amtliches Formular, die sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das ausgefüllte Formular nebst den von der antragstellenden Partei zu liefernden Anlagen / Nachweisen / Belegen ist über den beauftragten Rechtsanwalt bei der Antragstellung auf Bewilligung von PkH mit der Klageschrift bzw. Klageerwiderung beim zuständigen Gericht einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen und bewilligt Prozesskostenhilfe, sofern und soweit es den Anspruch bzw. die Rechtsverteidigung für erfolgversprechend hält.

Das amtliche Formular nebst Ausfüllhinweisen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ausfüllen für zu Hause finden Sie ebenfalls in unserem Downloadcenter. 

Bei der gerichtlichen Prüfung Ihrer Bedürftigkeit ist entscheidend, wie hoch das einzusetzende Monatseinkommen liegt. Hierbei werden von Ihren laufenden monatlichen Einnahmen einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, dann die zum Lebensunterhalt erforderlichen angemessenen Fixkosten (Miete bzw. Finanzierungskosten für den Wohnbedarf, Versicherungsprämien, Werbungskosten, sowie unter Umständen auch Ratenkredite). Für den eigenen Unterhalt und den des Ehegatten sowie weiterer unterhaltsberechtigter Personen gelten monatliche Freibeträge, die ebenfalls bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens bedarfsmindernd Berücksichtigung finden.

Nur wenn das so ermittelte einzusetzende Monatseinkommen nicht mehr als € 15,00 ergibt, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht. Bei einem höheren einzusetzenden Monatseinkommen erhalten Sie PkH mit der Auflage, die dennoch ermässigten aus der Staatskasse vergüteten PkH-Gebühren und Gerichtskosten ratenweise zurückzuführen. Die Höhe der Raten haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet:

Einzusetzendes Einkommen
in €
Monatliche Rate
in €                                  
bis 50,00 15,00
bis 100,00 30,00
bis 150,00 45,00
bis 200,00 60,00
bis 250,00 75,00
bis 300,00 95,00


Wichtig zu wissen ist aber, dass die Prozesskostenhilfe nur die Gebühren Ihres eigenen Rechtsanwalts trägt und Sie von der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten (incl. Sachverständigenauslagenvorschüsse) befreit. Im Falle des Unterliegens müssen Sie dennoch die Kosten des Gegenanwaltes an Ihren Prozessgegner aus eigener Tasche erstatten.




Letztes Update 13.11.2006 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 | Seite drucken: Prozesskostenhilfe | Seite einem Freund senden: Prozesskostenhilfe


Aktuelles
mayer Rechtsanwälte mit neuem Internetauftritt (21.05.2018)
dank fastpublish CMS jetzt noch leistungsfähiger
 
Neue Düsseldorfer Tabelle - Stand 01. Januar 2011 (25.02.2011)
Unterhaltsbedarfssätze zum 01.01.2011 modifiziert
 
Keine Zahlungspflicht bei Nutzung dubioser Internetangebote (23.02.2011)
AG München entschärft Internet-Vertragsfallen unseriöser Anbieter
 
Rechtsstaatsprinzip verpflichtet die Instanzgerichte zur Parteivernehmung und Parteianhörung (23.02.2011)
zum Beschluss des BAG vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06
 
BGH verpflichtet Telefongesellschaften zur Auskunft gegenüber Verbrauchern bei unverlangt zugesandten Werbe-SMS (23.02.2011)
zum Urteil des BGH vom 19.07.2007 - I ZR 191/04
 
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (23.02.2011)
Aktuelle Gesetzgebung - der neue § 24c StVG: sein Inhalt und die Rechtsfolgen bei Verstößen
 
Kündigung des Mietverhältnisses nach Falschberatung durch den Mieterschutzverein rechtmäßig (23.02.2011)
zum BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06
 
Mietminderungs-Tabelle bei Wohnraummängeln (23.02.2011)
Richtwerte zur Mietzinsminderung bei Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache
 
Keine Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei Auszug: isolierte Endrenovierungsklausel unwirksam (23.02.2011)
zum Urteil des BGH vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06
 
Pflichtangaben in E-MAILS (23.02.2011)
Unser Leitfaden für Gewerbetreibende - neu zu beachtende Formvorschriften
 
Aufsichtsratmitglied darf AG nicht entgeltlich beraten (23.02.2011)
zum BGH Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05
 
Testamentsgestaltung zur Umgehung des Pflichtteils (23.02.2011)
Der vergiftete Pflichtteilsanspruch durch taktische letztwillige Verfügungen - zum Beschluß des OLG Hamm vom 11.01.2005 - 15 W 391/03
 
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer verfassungswidrig (23.02.2011)
zum Beschluss des BVerfG vom 31.01.2007 - 1 BvL 10/02
 
Unterhaltspflicht bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit (23.02.2011)
Berufung auf Leistungsunfähigkeit eingeschränkt
 
Arbeitgeberpflichten nach AGG (23.02.2011)
Leitfaden - was Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beachten müssen
 
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (23.02.2011)
Schadensersatzpflicht bei diskriminierender Stellenausschreibung
 
Vergütungspflicht bei einem Praktikum (23.02.2011)
Unser Leitfaden "Praktika" - was Praktikanten und Arbeitgeber wissen sollten
 
Bussgeldkatalog (11.06.2007)
Kurzübersicht der Rechtsfolgen bei Verkehrsverstößen - Bussgeld, Punkte und Fahrverbot
 
Vorsatzannahme bei Geschwindigkeitsüberschreitung (18.10.2006)
Absehen vom Fahrverbot eingeschränkt
 


weiter zur Online-Beratung

weiter zum Online-Inkasso



  Statistik:
 
online:  0
heute:  25
gestern:  24
gesamt:  168483
   
Umfrage | Disclaimer | Datenschutz |